Die Schneeräum- und Streupflicht
Derjenige, der ein Grundstück oder Gebäude Personen gegenüber zugänglich macht, ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass diese keine Schäden durch vorhersehbare Gefahren erleiden.
Diese sogenannte Verkehrssicherungspflicht gilt generell. Von besonderer Bedeutung ist die Streu- und Schneeräumpflicht. Insoweit es sich um Bürgersteige und Gehwege handelt, haben die Städte und Gemeinden diese Pflicht in der Regel durch Satzungen auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke übertragen. Wegen der näheren Einzelheiten sollte ein Blick in die einschlägige Ortssatzung genommen werden.
Nach der gefestigten Rechtsprechung ist es zulässig die Streupflicht auf den Mieter oder Pächter zu übertragen.
Hierzu bedarf es aber grundsätzlich einer eindeutigen, schriftlichen Vereinbarung. Die entsprechenden Verpflichtungen des Mieters müssen im Mietvertrag selbst festgelegt oder die entsprechende Klausel in der Hausordnung fester Bestandteil des Formularmietvertrages sein.
Es ist auch dringend davon abzuraten, im Formularmietvertrag oder im individuellen Mietvertrag nur auf die Hausordnung zu verweisen, ohne dass diese vom Mieter unterschrieben wird. Schon eine auf der Rückseite des Mietvertrages nach den Unterschriften ausgedruckte Hausordnung würde diesen Anforderungen nicht gerecht werden. Denn dann ist der Mieter zum Streuen und Schneefegen nicht verpflichtet.
Wird die Streupflicht auf den Mieter oder Pächter wirksam übertragen, so ist der Eigentümer dennoch gehalten, die Erfüllung der Verpflichtung selbst oder durch eine Vertrauensperson zu kontrollieren. An die Überwachung wird ein strenger Maßstab angelegt. Ein Vermieter muss in regelmäßigen Abständen kontrollieren, ob der Mieter seiner Verpflichtung auch wirklich nachkommt.
Das gleiche gilt wenn die Schneeräum- und Streupflicht auf einen gewerblichen Winterdienst übertragen wird. Auch dann verbleibt eine solche Kontrollpflicht beim Vermieter.
Wird eine externe Firma mit den Arbeiten beauftragt, so können die hierdurch entstehenden Kosten den Mietern in Rechnung gestellt werden, soweit dies vereinbart wurde. Es handelt sich hierbei um Betriebskosten, welche im Rahmen der Jahresabrechnung anteilig auf die Mieter umgelegt werden können.
Rechtsanwältin Sophia de Nève
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