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Pressemitteilung vom 14.07.2009
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Gewerbliche Nutzung einer Wohnung nur mit Zustimmung des Vermieters

BGH: Beschäftigung von Mitarbeitern muss der Vermieter nicht gestatten

Berlin, 14. Juli 2009. Ein Vermieter muss die gewerbliche oder freiberufliche Nutzung einer Wohnung durch den Mieter nicht dulden. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) heute entschieden (Az. VIII ZR 165/08). Der Vermieter kann dem Mieter bei Zuwiderhandlung kündigen.

Wenn der Mieter die Wohnung teilgewerblich nutzt, kann der Vermieter allerdings verpflichtet sein, dies zu erlauben. Dies ist der Fall, wenn durch die gewerbliche Nutzung weder die Wohnung noch andere Mieter beeinträchtigt werden. „Dies ist eine sinnvolle Entscheidung. Die Richter haben die Lebenswirklichkeit zum Maßstab ihres Urteils gemacht und im Interesse von Mietern und Vermietern entschieden“, kommentiert Haus & Grund-Rechtsexperte Kai Warnecke. Er fügte hinzu, dass eine Beschäftigung von Mitarbeitern in der Wohnung vom Vermieter nicht gestattet werden müsse.
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