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Pressemitteilung vom 17.02.2010
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BGH: Anspruch auf Mängelbeseitigung während der Mietzeit verjährt nicht

Mietwohnungen müssen nicht nur bei Beginn eines Mietverhältnisses in einem gebrauchstauglichen Zustand sein, sondern während der gesamten Mietzeit. Dafür zu sorgen ist Aufgabe des Vermieters. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, VIII ZR 104/09) weist die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Deutschland hin.

„Rein juristisch ist dies ein nachvollziehbares Urteil, allerdings ergibt sich für die Vermieter daraus eine fatale Rechtslage“, kommentiert Haus & Grund-Rechtsexperte Kai Warnecke. Ein Mieter könne nun auch nach Jahrzehnten vom Vermieter die Beseitigung von baulichen Mängeln verlangen. Hingegen habe der Vermieter gegenüber einer Baufirma lediglich drei bzw. fünf Jahre lang Gewährleistungsansprüche.

Der BGH hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Die klagende Mieterin wohnt seit mehr als 50 Jahren in einer Wohnung eines Mehrfamilienhauses. 1990 war das Dachgeschoss über der Wohnung der Klägerin ausgebaut und seitdem bewohnt worden. Im Herbst 2006 beschwerte sich die Klägerin über laute Tritt- und Toilettengeräusche aus der Wohnung über ihr. Sie forderte den Vermieter auf, für einen besseren Schallschutz zu sorgen. Der beklagte Vermieter hatte Verjährung geltend gemacht.

 

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