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Name und Sitz des Vereins
Der Verein wurde am 24.Mai 1883 unter dem Namen „Verein der Hausbesitzer
und Interessenten zu Frankfurt am Main “gegründet. Durch
Zusammenschluss
mit anderen Vereinen wurde ab 18.Oktober 1920 der Name „Hausbesitzer-
Verein, Frankfurt am Main e.V. “geführt. Der Verein wurde bei
dem AG Frankfurt am 10.August 1922 unter der Nummer 821 im Vereinsregister
eingetragen; der Name wurde dann in „Haus- und Grundbesitzerverein
Frankfurt am Main e.V.“ geändert. Seit 9. Juli 1972 wird die Bezeichnung
„Vereinigung der Haus-, Grund- und Wohnungseigentümer Frankfurt
am Main e.V.“ geführt. Der Verein trägt den Zusatz „Haus & Grund,
Frankfurt am Main.“ Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. Zweck und Vereinigung
Die Vereinigung bezweckt die gemeinschaftliche Wahrnehmung der Belange
der Haus-, Grund- und Wohnungseigentümer. Die Vereinigung ist
kein Wirtschaftsverein. Ihre Tätigkeit ist nicht auf Erwerb gerichtet.
Die Vereinigung ist parteipolitisch neutral. Ihre Aufgabe ist
es jedoch, zur Entwicklung des Eigentumsbegriffs und seiner Sozialbindung
laufend Stellung zu nehmen. Der Vereinigung obliegt insbesondere:
Mitgliedschaft
Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt:
Die Ausübung der Mitgliedsrechte ruht bei einem Beitragsrückstand von 2 Jahren. Ersatzansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche gegen die Vereinigung oder deren Organe und Beauftragte sind ausgeschlossen, es sei denn, diese haben vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet:
Beiträge § 6
Zur Durchführung ihrer Aufgaben erhebt die Vereinigung
von den Mitgliedern Beiträge. Die Beiträge sind ohne besondere
Aufforderung zu Beginn des ersten Kalendervierteljahres fällig
und an die Geschäftsstelle abzuführen. Bei Rückstand können die
Beiträge durch Nachnahme erhoben werden. In besonderen Fällen
kann auf Antrag des Mitgliedes Ratenzahlung gewährt werden. Die
Beiträge sind Mindestbeiträge. Sie werden von der Mitgliederversammlung
auf Vorschlag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit in einer Beitragsordnung
beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand die Mitglieder zu
Leistungen von Sonderbeiträgen auffordern. Der Beitrag ist ein
voller Jahresbetrag. Dies gilt auch dann, wenn das Mitgliedsrecht
erst im Laufe eines Jahres erworben wird. Organe und Einrichtungen
Der Vorstand
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung dient der Unterrichtung und Aussprache der Mitglieder und der ihr vorbehaltenen Beschlussfassung. Sie soll möglichst innerhalb des 2. Quartals eines Geschäftsjahres stattfinden. Die Einladung zu der Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung in dem offiziellen Organ der Vereinigung. Nach Beschluss durch den Vorstand kann auch schriftlich oder durch Bekanntmachung in zwei Frankfurter Tageszeitungen eingeladen werden. Anträge zur Tagesordnung sind bis zum 31. März eines Geschäftsjahres zu Händen der Geschäftsstelle zu stellen. Zwischen dem Tage der Einladung und dem Versammlungstage soll eine Frist von mindestens einer Woche liegen.
Beirat
Der Beirat berät den Vorstand. Er besteht aus 6 von der Mitgliederversammlung
auf die Dauer von 3 Jahren gewählten Mitgliedern. Der Vorstand
ist berechtigt, bis zu 6 weitere Mitglieder zu berufen. Schlichtungsausschuss
Die Vereinigung unterhält eine freiwillige Schlichtungsstelle.
Die Schlichtungsstelle dient zur Beilegung von Streitigkeiten
zwischen Haus-, Grund- und Wohnungseigentümern, von denen einer
mindestens Mitglied des Vereins sein muss. Die Schlichtungsordnung
wird vom Vorstand beschlossen. Sie ist mit einer eventuellen Gebührenordnung
in der vereinseigenen Zeitschrift zu veröffentlichen. Verkündigungsorgan § 12
Die Veröffentlichungen der Vereinigung erfolgen in der vereinseigenen
Zeitung, hilfsweise in zwei Frankfurter Tageszeitungen. Kassenprüfung § 13
Zur Prüfung der ordnungsgemäßen Buch- und Kassenführung sind
alljährlich durch die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer
sowie ein Stellvertreter zu benennen. Auflösung der Vereinigung
Die Auflösung der Vereinigung kann auf Antrag des Vorstandes oder
der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder der Vereinigung in
einer besonderen hierzu berufenen Mitgliederversammlung beschlossen
werden. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von 2/3 aller
Mitglieder und 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Ist die
Versammlung nicht beschlussfähig, so erfolgt nach Ablauf eines
weiteren Monats die Einberufung einer neuen Mitgliederversammlung,
die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig
ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. In der erneut einberufenen
Versammlung kann mit einer 3/4 Mehrheit die Auflösung beschlossen
werden. In der Mitgliederversammlung, in der die Auflösung der
Vereinigung beschlossen wird, ist über die Verwendung des bei
der Auflösung etwa vorhandenen reinen Vereinsvermögens Beschluss
zu fassen. Das Vermögen ist einer gemeinnützigen Frankfurter Stiftung
zuzuteilen. Hierüber entscheidet mit Stimmenmehrheit die Mitgliederversammlung.
Zur Abwicklung der Geschäfte bestellt die Mitgliederversammlung
zwei Liquidatoren. Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom
6. Juni 1993. Eingetragen in das Vereinsregister am 25. Oktober
1994 unter der Nummer 4456.
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