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  Name und Sitz des Vereins

§ 1

Der Verein wurde am 24.Mai 1883 unter dem Namen „Verein der Hausbesitzer und Interessenten zu Frankfurt am Main “gegründet. Durch Zusammenschluss mit anderen Vereinen wurde ab 18.Oktober 1920 der Name „Hausbesitzer- Verein, Frankfurt am Main e.V. “geführt. Der Verein wurde bei dem AG Frankfurt am 10.August 1922 unter der Nummer 821 im Vereinsregister eingetragen; der Name wurde dann in „Haus- und Grundbesitzerverein Frankfurt am Main e.V.“ geändert. Seit 9. Juli 1972 wird die Bezeichnung „Vereinigung der Haus-, Grund- und Wohnungseigentümer Frankfurt am Main e.V.“ geführt. Der Verein trägt den Zusatz „Haus & Grund, Frankfurt am Main.“ Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.
 


Zweck und Vereinigung

§ 2

Die Vereinigung bezweckt die gemeinschaftliche Wahrnehmung der Belange der Haus-, Grund- und Wohnungseigentümer. Die Vereinigung ist kein Wirtschaftsverein. Ihre Tätigkeit ist nicht auf Erwerb gerichtet. Die Vereinigung ist parteipolitisch neutral. Ihre Aufgabe ist es jedoch, zur Entwicklung des Eigentumsbegriffs und seiner Sozialbindung laufend Stellung zu nehmen. Der Vereinigung obliegt insbesondere: 

  1. die Beratung und Unterstützung der Mitglieder in allen Angelegenheiten, die das Haus-, Grund- und Wohnungseigentum betreffen. Zu diesem Zweck hält die Vereinigung Veranstaltungen mit Vorträgen und Aussprachen über Fragen der Gesetzgebung, Rechtsprechung, Verwaltung usw. ab;
      
  2. die Vereinigung soll beratend mitwirken bei Entwürfen von Gesetzen, Verordnungen, Satzungen und dergleichen, um eine gesunde Entwicklung unserer Gesellschaftsordnung zu fördern und gleichzeitig Maßnahmen zu verhindern, die eine ungerechte Belastung des Haus-, Grund- und Wohnungseigentums zur Folge haben könnten;
      
  3. die Feststellung von Ortsüblichkeiten in Angelegenheiten des Mietrechtes und der Mietpreise;
      
  4. die Schaffung besonderer Voraussetzungen und Einrichtungen, die das Haus- Grund und Wohnungseigentum zu fördern geeignet sind;
      
  5. die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder Mitgliedern und anderen Eigentümern nach der Schlichtungsordnung. Die Schlichtung ist freiwillig.

Mitgliedschaft

§ 3
  1. Ordentliche Mitglieder 
    Ordentliche Mitglieder der Vereinigung können natürliche und juristische Personen werden, die Eigentümer oder aus sonstigen Gründen dinglich zur Nutzung eines bebauten oder unbebauten Grundstücks berechtigt sind. Das gleiche gilt für Wohnungseigentümer. Ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt und wählbar.
       
  2. Außerordentliche Mitglieder
    Außerordentliche,  jedoch nicht stimmberechtigte Mitglieder können Ehegatten von Vereinsmitgliedern werden. Desgleichen können außerordentliche nicht stimmberechtigte Mitglieder werden, die einer Gemeinschaft, der das Eigentum an einem Grundstück zusteht, angehören, wenn ein Mitglied dieser Gemeinschaft ordentliches Mitglied ist. Beabsichtigt jemand ein dingliches Recht an einem Grundstück zu erwerben, so kann er ebenfalls außerordentliches Mitglied werden.
     
  3. Ehrenmitglieder
    Mitglieder, die sich um die Ziele der Organisation Verdienste erworben haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder können von der Zahlung des Beitrags befreit werden.
     
  4. Die Ausübung der Mitgliederrechte ist nicht übertragbar.
     
  5. Soweit die Vereinigung ein Organ herausgibt, erhalten dieses Verbandsorgan nur die ordentlichen und Ehrenmitglieder.
     
  6. Der Antrag auf Aufnahme von Mitgliedern ist angenommen, wenn dem Antragsteller die Mitgliedskarte zugegangen ist.
     
  7. Ende der Mitgliedschaft
    Die Mitgliedschaft endet:
  1. durch Austritt. 
    Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig Er ist der Vereinigung spätestens 6 Monate vor Schluss des Kalenderjahres mittels eingeschriebenen Briefes anzuzeigen. Der Austritt ist weiterhin unabhängig von der Kündigungsfrist gemäß Absatz a) zum Schlusse eines Kalenderjahres zulässig, soweit das Mitglied sein Eigentumsrecht nach dem 30. Juni, jedoch vor dem 31. Dezember eines Kalenderjahres veräußert hat. Entsprechendes gilt für außerordentliche Mitglieder, welche das in Aussicht genommene Grundstücksrecht nicht erworben haben. 
  2. durch Ausschluss.
    Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand bei Nichterfüllung der dem Mitglied nach dieser Satzung obliegenden Verpflichtungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. Der Ausgeschlossene kann innerhalb von 4 Wochen nach Eingang der Mitteilung bei dem Vorstand Beschwerde erheben. Über die Beschwerde entscheidet ein von der nächsten Mitgliederversammlung zu wählender Auschuß von 5 Mitgliedern. Tritt ein ordentliches Mitglied aus, so endet automatisch die Mitgliedschaft der außerordentlichen Mitglieder, für die auf Grund der Mitgliedschaft dieses ordentlichen Mitglieds die Mitgliedschaft erworben worden war. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Die bereits entstandenen oder noch bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein werden durch den Tod bzw. den Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes nicht berührt.

 


Rechte der Mitglieder

§ 4

Die Mitglieder sind berechtigt:

  1. die Einrichtung der Vereinigung zu benutzen,
  2. an den Versammlungen, Kundgebungen und Veranstaltungen sowie den Aussprachen der Vereinigung teilzunehmen. 

Die Ausübung der Mitgliedsrechte ruht bei einem Beitragsrückstand von 2 Jahren. Ersatzansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche gegen die Vereinigung oder deren Organe und Beauftragte sind ausgeschlossen, es sei denn, diese haben vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. 


Pflichten der Mitglieder

§ 5

Die Mitglieder sind verpflichtet: 

  1. die gemeinsamen Interessen der Haus-, Grund- und Wohnungseigentümer wahrzunehmen und zu fördern, 
  2. die Vereinigung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Kräften zu unterstützen, 
  3. die festgesetzten Beiträge zu entrichten. 

Beiträge 

§ 6 

Zur Durchführung ihrer Aufgaben erhebt die Vereinigung von den Mitgliedern Beiträge. Die Beiträge sind ohne besondere Aufforderung zu Beginn des ersten Kalendervierteljahres fällig und an die Geschäftsstelle abzuführen. Bei Rückstand können die Beiträge durch Nachnahme erhoben werden. In besonderen Fällen kann auf Antrag des Mitgliedes Ratenzahlung gewährt werden. Die Beiträge sind Mindestbeiträge. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit in einer Beitragsordnung beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand die Mitglieder zu Leistungen von Sonderbeiträgen auffordern. Der Beitrag ist ein voller Jahresbetrag. Dies gilt auch dann, wenn das Mitgliedsrecht erst im Laufe eines Jahres erworben wird.
 


Organe und Einrichtungen

§ 7
 
Organe des Vereins sind:
  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

 

 Einrichtungen des Vereins sind:
  1. der Beirat
  2. die Geschäftsstelle
  3. der Schlichtungsausschuss

Der Vorstand

§ 8
  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, vier weiteren Beisitzern und dem ersten Geschäftsführer. 
  2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende, der Stellvertreter, des Schatzmeister, der Schriftführer und der erste Geschäftsführer. Je zwei von ihnen vertreten den Verein in der vorstehenden Reihenfolge, ohne dass es des Nachweises der Verhinderung bedarf, gerichtlich und außergerichtlich. Der Geschäftsführer wird vom Vorstand bestellt. 
  3. Soweit die Vereinigung Rechte von Mitgliedern in deren Auftrag wahrnimmt, ist der erste Geschäftsführer zur Vertretung dieser Mitgliedern allein berechtigt. Er kann mit Zustimmung des Vorstandes Untervollmacht erteilen. 
  4. Der Vorsitzende wird auf die Dauer von 5 Jahren, die übrigen Vorstandsmitglieder auf die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Nach Ablauf der Wahlzeit bleiben sie bis zum Zeitpunkt einer Wiederwahl oder Neuwahl eines Nachfolgers im Amt. 
  5. Mitglied des Vorstandes kann jede natürliche Person ,die als ordentliches Mitglied dem Verein mindestens 3 Jahre zugehört und geschäftsfähig sowie im Vollbesitz ihrer Bürgerlichen Ehrenrechte ist, werden. Außer dem ersten Geschäftsführer können Angestellte des Vereins nicht dem Vorstand angehören. 
  6. Dem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung, die nicht nachgewiesen werden braucht, dem Stellvertreter, dann in dieser Reihenfolge dem Schatzmeister oder dem Schriftführer obliegt die Einberufung und Leitung von Vorstandssitzungen oder Mitgliederversammlungen. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 5 Vorstandsmitgliedern.

Mitgliederversammlung

§ 9

Die Mitgliederversammlung dient der Unterrichtung und Aussprache der Mitglieder und der ihr vorbehaltenen Beschlussfassung. Sie soll möglichst innerhalb des 2. Quartals eines Geschäftsjahres stattfinden. Die Einladung zu der Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung in dem offiziellen Organ der Vereinigung. Nach Beschluss durch den Vorstand kann auch schriftlich oder durch Bekanntmachung in zwei Frankfurter Tageszeitungen eingeladen werden. Anträge zur Tagesordnung sind bis zum 31. März eines Geschäftsjahres zu Händen der Geschäftsstelle zu stellen. Zwischen dem Tage der Einladung  und dem Versammlungstage soll eine Frist von mindestens einer Woche liegen.

  1. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
  1. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder, 
  2. die Entgegennahme des Jahreskassen- und Prüfungsberichtes sowie des Haushaltsvorschlages,
  3. die Erteilung der Entlastung für den Vorstand, 
  4. die Wahl von Kassenprüfern, 
  5. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, 
  6. die Änderung der Satzung,
  7.  die Auflösung der Vereinigung.

 

  1. Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung vom Vorstand einberufen werden, wenn grundsätzlich bedeutsame Fragen des Haus- und Grund- und Wohnungseigentums und der Organisation vorliegen. 
  2. Zu einem Beschluss der Mitgliederversammlung ist einfache Mehrheit erforderlich. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 ordentliche Mitglieder anwesend sind. Falls die Zahl nicht erreicht wird, ist eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. In der Einladung zur neuen Mitgliederversammlung ist hierauf hinzuweisen. Für den Beschluss zur Auflösung der Vereinigung gelten die Bestimmungen des § 14. 
  3. Bei Wahlen findet, wenn nicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen einem Bewerber zufällt, Stichwahl zwischen den beiden mit den höchsten Stimmzahlen bedachten Bewerbern statt. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet zwischen den beiden Bewerbern das Los. 
  4. Zur Abberufung eines Vorstandsmitgliedes, sowie zu einem Beschluss über eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich. 
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind durch eine Niederschrift festzuhalten, die jeweils vom Leiter der Versammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Beirat

§ 10

Der Beirat berät den Vorstand. Er besteht aus 6 von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählten Mitgliedern. Der Vorstand ist berechtigt, bis zu 6 weitere Mitglieder zu berufen.
 


Schlichtungsausschuss

§ 11

Die Vereinigung unterhält eine freiwillige Schlichtungsstelle. Die Schlichtungsstelle dient zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Haus-, Grund- und Wohnungseigentümern, von denen einer mindestens Mitglied des Vereins sein muss. Die Schlichtungsordnung wird vom Vorstand beschlossen. Sie ist mit einer eventuellen Gebührenordnung in der vereinseigenen Zeitschrift zu veröffentlichen.
  


Verkündigungsorgan 

§ 12 

Die Veröffentlichungen der Vereinigung erfolgen in der vereinseigenen Zeitung, hilfsweise in zwei Frankfurter Tageszeitungen.
 


Kassenprüfung 

§ 13 

Zur Prüfung der ordnungsgemäßen Buch- und Kassenführung sind alljährlich durch die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer sowie ein Stellvertreter zu benennen.
 


Auflösung der Vereinigung

§ 14

Die Auflösung der Vereinigung kann auf Antrag des Vorstandes oder der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder der Vereinigung in einer besonderen hierzu berufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von 2/3 aller Mitglieder und 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so erfolgt nach Ablauf eines weiteren Monats die Einberufung einer neuen Mitgliederversammlung, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. In der erneut einberufenen Versammlung kann mit einer 3/4 Mehrheit die Auflösung beschlossen werden. In der Mitgliederversammlung, in der die Auflösung der Vereinigung beschlossen wird, ist über die Verwendung des bei der Auflösung etwa vorhandenen reinen Vereinsvermögens Beschluss zu fassen. Das Vermögen ist einer gemeinnützigen Frankfurter Stiftung zuzuteilen. Hierüber entscheidet mit Stimmenmehrheit die Mitgliederversammlung. Zur Abwicklung der Geschäfte bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren. Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 6. Juni 1993. Eingetragen in das Vereinsregister am 25. Oktober 1994 unter der Nummer 4456.
 

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