
Vereinigung der Haus-, Grund- und Wohnungseigentümer Frankfurt am Main e.V.


Haus & Grund Frankfurt
am Main e. V.
Grüneburgweg 64am Main e. V.
60322 Frankfurt am Main
Tel.: 069 - 95 92 91 - 0
Fax: 069 - 95 92 91 - 11

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Topthemen
Anbahnung des Mietverhältnisses
Wer muss wen über was aufklären?
Bei einem Mietvertrag handelt es sich in der Regel um eine auf längere Zeit angelegte Vertragsbeziehung. Wer kurz vor Abschluss eines Mietvertrages steht, sollte sich daher stets fragen: Habe ich meinem Vertragspartner alle notwendigen Informationen mitgeteilt? Trifft mich überhaupt schon vor Abschluss des Vertrages eine Aufklärungspflicht?
Die Vertragsparteien eines sich anbahnenden Mietvertrages sollten sich darüber bewusst sein, dass nach dem Gesetz bereits bei den Vertragsverhandlungen Rücksicht auf die Interessen des jeweiligen Vertragspartners zu nehmen ist.
Daraus folgt eine vorvertragliche Aufklärungspflicht hinsichtlich derjenigen Umstände, die von besonderer Bedeutung für den Entschluss der anderen Vertragspartei zur Eingehung des Vertrages sind und deren Mitteilung erwartet werden kann.
Den Vermieter trifft folglich eine Hinweispflicht auf solche Umstände, die dem Zweck der Gebrauchsüberlassung entgegenstehen können und welche nicht auf den ersten Blick erkennbar sind. Das sind beispielsweise Umstände, die bei Wohnraummietverträgen dem unbeeinträchtigten Wohnen entgegenstehen könnten,oder bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit die drohende Beendigung des Vertrages durch Geltendmachung von Eigenbedarf.Den Mieter treffen dagegen insbesondere Hinweispflichten hinsichtlich dessen persönlicher Lebensverhältnisse, so weit sie objektiv für den Bestand des Mietverhältnisses erforderlich sind.
Doch mit welcher Rechtsfolge ist zu rechnen, sollte einer der Vertragsparteien gegen diese Aufklärungspflicht verstoßen haben? Nahe liegend ist die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Hat die Partei einen materiellen Schaden erlitten, so kann sie diese bei der täuschenden Partei geltend machen.
Unter Umständen kann die unterlassene Aufklärung darüber hinaus sogar zur Anfechtung des Mietvertrages führen. In diesem Fall werden die Parteien so gestellt, als habe es den Vertragsschluss bzw.die Vertragsverhandlungen nie gegeben.
Die vorvertragliche Aufklärungspflicht nimmt den Vertragsparteien jedoch nicht die Arbeit ab, sich ausreichend abzusichern. Jede Partei muss sich noch immer möglichst umfassend informieren und zu den klärungsbedürftigen Punkten in den Vertragsverhandlungen Fragen stellen.

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